Statut niederösterreichischer Musikschulen
Gemäß § 8 Abs. 1 des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200, wird folgendes Musikschulstatut erlassen:
§ 1
Name und Sitz der Musikschule
- Die Musikschule führt den Namen: Gemeindeverband der Regionalmusikschule
Böheimkirchen – Kasten – Kirchstetten
- Die Musikschule hat ihren Sitz in: A - 3071 Böheimkirchen,
Am Berg 4
- Schulerhalter ist der Gemeindeverband
- Art der Musikschule: Regionalmusikschule
§ 2
Aufbau, Organisation und pädagogischer Betrieb der Musikschule
- Die Aufnahme von Lehrern erfolgt unter Einbeziehung des Schulleiters, wobei die fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten sowie das kulturelle Engagement zu berücksichtigen sind.
- Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Das Schulgeld ist ein Jahresschulgeld (September bis Juni) und wird in 5 x 2 Monatsraten eingehoben. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt. Ist der Schulerhalter ein Gemeindeverband, so erfolgt die Festlegung durch den Verbandsvorstand.
Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung. - Konferenzen werden mindestens 2x im Schuljahr abgehalten.
§3
Umfang der Ausbildung
- Pädagogischer Auftrag der Musikschule ist vor allem die musikalisch-künstlerische Persön-lichkeitsentfaltung Kinder, Jugendlicher und Erwachsener. Insbesondere ist außer den - mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen - Erziehungszielen Freude am aktiven Musizieren zu wecken, das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern und die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht anzustreben. Dadurch soll eine Auseinandersetzung und ein Zusammenwirken mit anderen Kunstformen gefördert werden.
Die Musikschule sieht sich somit einem Bildungsauftrag verpflichtet, der im Einklang mit dem allgemeinbildenden Schulwesen zu einem umfassenden Kultur– und Kunst-verständnis führt. - Im Sinne der §§ 2 und 3 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 vermittelt der Besuch der Musikschule entsprechend der Begabung des jeweiligen Schülers die nötigen musikalischen Grundkenntnisse bzw. Vorkenntnisse, um eine musikverwandte Berufsausbildung bzw. ein musikverwandtes Studium beginnen zu können, und zwar insbesondere:
Ausbildung zum Volks- und Hauptschullehrer an einer Pädagogischen Akademie, Ausbildung zu Kindergärtnerlnnen und Erzieherlnnen, Studium der „Musikwissenschaften“ an Universitäten, Studium an einer Universität für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium (Studienrichtung für Musikerzieher, Instrumentalerzieher und Berufsmusiker).
§ 4
Unterrichtsfächer
1. Die Musikschule bietet folgende Hauptfächer an:
Angebotenes |
Umfang der Ausbildung (kumulativ!) |
Angebotene Unterrichtseinheiten |
|||||
|
Vorstufe |
Elementarstufe (entspricht Unterstufe nach KOMU-Lehrplan) |
Mittelstufe |
Oberstufe |
Zu |
Zu |
Andere |
| Musikgarten | Vorstufe |
----- |
----- |
----- |
----- |
50 |
|
| Musikal. Früherziehung 1und 2 | Vorstufe |
----- |
----- |
----- |
----- |
50 |
|
| Elementare Musikerziehung | Vorstufe |
----- |
----- |
----- |
----- |
50 |
|
| Oboe | Vorstufe | Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Klavier | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Pfeifenorgel | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Akkordeon | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Violine | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Viola | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Violoncello | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Kontrabass | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Gitarre | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Steirische Harmonika | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Zither | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Hackbrett | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Blockflöte | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Flöte (Querflöte) | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Klarinette | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Saxophon | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Fagott | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Trompete | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Horn | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Flügelhorn | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Tenorhorn | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Posaune | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Bass-Tuba | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Schlagwerk, Drum Set, Percussion | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Gesang, Stimmbildung | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| Korrepetition als Hauptfach | ----- |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| E-Orgel/Keyboard | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| E-Gitarre | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
| E-Bass | Vorstufe |
Unterstufe |
Mittelstufe |
Oberstufe |
25 |
50 |
|
Rhythmische Gymnastik |
Vorstufe |
----- |
----- |
----- |
50 |
75 |
|
Ballett |
Vorstufe |
----- |
----- |
----- |
50 |
75 |
|
2. Die Musikschule bietet folgende Ergänzungsfächer an:
Angebotenes |
Angebotene Unterrichtseinheiten |
||||
|
Unterrichts- |
Unterrichts-einheit zu |
Unterrichts- |
Andere |
Andere |
| Allgemeine Musikkunde, Theorie | 50 |
|
|
|
|
| Chorgesang | 50 |
|
100 |
|
|
| Jugendblasorchester |
|
75 |
|
|
|
| Orchester |
|
75 |
100 |
|
|
| Kammermusik | 50 |
75 |
|
|
|
| Volksmusikensemble | 50 |
75 |
|
|
|
| Bläserkreis, Bläserensemble | 50 |
75 |
|
|
|
| Jazz -, Pop – Rock Band | 50 |
75 |
|
|
|
| Akkordeonorchester | 50 |
75 |
|
|
|
| Klavier vierhändig | 50 |
|
|
|
|
| Klavierkammermusik | 50 |
|
|
|
|
| Korrepetition für alle Hauptfächer | 50 |
|
|
25 |
|
Musik u. Theaterprojekte |
|
75 |
100 |
|
|
§ 5
Unterrichtsformen
Unterricht wird in folgenden Formen erteilt:
- Vorbereitender Gruppenunterricht:
Musikgarten 6 –12 Kinder zu 40 Minuten pro Woche
Musikalische Früherziehung 6 –12 Kinder zu 50 Minuten pro Woche
Elementare Musikerziehung 6 – 12 Kinder zu 50 Minuten pro Woche oder
Elementare Musikerziehung in der Volksschule in Kombination mit einem Musikinstrument (2 Unterrichtseinheiten pro Woche: Das Musikinstrument im Gruppenunterricht als Hauptfach, elementare Musikerziehung als Freifach) - Unterricht in den Hauptfächern:
Einzelunterricht zu 50 Minuten pro Woche
Einzelunterrichtzu 25 Minuten pro Woche
Gruppenunterrichtzu 50 Minuten 2 – 3 Schüler pro Woche
Kurs- und Klassenunterricht ab 4 eigenberechtigte Personen pro Wochenstunde - Begleitender Unterricht in den Ergänzungsfächern:
Allgemeine Musikkunde und Theorie zu 50 Minuten pro Woche 6 –12 Schüler
Chorgesang zu 75 und 100 Minuten ab 12 Teilnehmer
Singgruppe zu 50 Minuten ab 6 Teilnehmer
Orchester zu 75 bzw. 100 Minuten ab 12 Schüler
Jugendblasorchester zu 75 bzw. 100 Minuten ab 12 Schüler
Akkordeonorchester zu 50 bzw. 75 Minuten ab 8 SchülerKammermusik, Instrumentalensembles (auch fächerübergreifend) zu 50 bzw. 75 Min. ab 4 – 9 Schüler
Klavierkammermusik zu 50 Minuten ab 3 –9 Schüler
Bläserkreis, Bläserensemble zu 50 Minuten ab 4 – 9 Schüler
Korrepetition für alle Hauptfachschüler als Einzelunterricht zu 25 bzw. 50 Minuten oder im Gruppenunterricht 2 – 3 Schüler zu 50 Minuten
- Einzelunterricht wird nach Maßgabe des unterrichteten Instruments, der besonderen Förderungswürdigkeit des Schülers und der der Musikschule zur Verfügung stehenden Wochenstunden erteilt. Ein Anspruch auf Einzelunterricht besteht in den ersten beiden Lernjahren nicht. Der Schüler ist bis zum vollendeten 19. Lebensjahr zum unentgeltlichen Besuch der Ergänzungsfächer berechtigt.
- Der Schulleiter sorgt im Rahmen der vorgesehenen Wochenstunden dafür, dass der Einzelunterricht im Verhältnis zum Gruppenunterricht in pädagogisch vertretbarer Relation gehalten wird.
- Der Schulerhalter bietet Ergänzungsfächer zur praktischen Vertiefung und Anwendung des im Hauptfach Erlernten und zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse an (Siehe Punkt 1c).
§ 6
Unterrichtseinheiten, Ferienregelungen, entfallene Unterrichtseinheiten
- Die Einteilung der Unterrichtszeit ist im Einvernehmen mit dem Schüler – bei einem minderjährigen Schüler mit dessen Erziehungsberechtigten – festzulegen.
- Zwischen den Unterrichtseinheiten sind ausreichend Pausen vorzusehen (Richtwert: bei einer täglichen Unterrichtszeit ab 4 Einheiten zu 50 Minuten zumindest eine Pause von ca. 10 Minuten).
- Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Schulzeitgesetz 1978 LGBI. 5015 Anwendung. Schulautonome freie Tage werden nicht berücksichtigt.
- Die Unterrichtseinheiten finden wöchentlich bzw. zweiwöchentlich statt, fallweise Verschiebungen können durch den Schulleiter in vertretbarem Ausmaß bewilligt werden. Der Lehrer ist verpflichtet, die Schüler rechtzeitig zu verständigen und einen möglichen Ersatztermin anzubieten.
- Je Schuljahr und Hauptfach werden mindestens 34 Unterrichtseinheiten angeboten. Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.
§ 7
Zugang, Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss
- Die Musikschule ist gemäß § 5 Abs. 1 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 für Personen aller Altersgruppen, insbesondere für Kinder und Jugendliche, zugänglich. Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers ist gemäß § 5 Abs. 2 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 ein vorhandener freier Unterrichtsplatz und die psychische und physische Eignung für das betreffende Fach.
- Die Aufnahme eines Musikschülers im Hauptfach erfolgt in 2 Schritten:
A) Nach einer schriftlichen Voranmeldung unter Verwendung des von der Musikschule aufgelegten Formulars bis zum angegebenen Voranmeldetermin beim Schulleiter. Bei minderjährigen Schülern ist die Voranmeldung vom Erziehungsberechtigten zu unterfertigen. Es gilt ebenso eine elektronische Voranmeldung als verbindlich. Die Voranmeldung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter.
Eine Voranmeldung kann bis zum 20. August des laufenden Jahres seitens der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers storniert werden, bzw. kann die Voranmeldung bis dahin vom Musikschulverband durch den Schulleiter abgelehnt werden. Der Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten sind davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Erfolgt seitens des Schülers oder Erziehungsberechtigten nach dem 20. August eine Stornierung der Voranmeldung, wird eine Stornogebühr für den Verwaltungsaufwand verrechnet.
B) Die tatsächliche schriftliche Anmeldung erfolgt unter Verwendung des von der Musikschule aufgelegten Formulars bis spätestens 15. Oktober des laufenden Jahres. Ab dem Zeitpunkt des Unterrichtsbeginnes (in der Regel die 1. Schulwoche) gilt der Musikschüler als provisorisch angemeldet und erkennt die Statuten des Gemeindeverbandes der Regionalmusikschule Böheimkirchen – Kasten – Kirchstetten vollinhaltlich an. - Eigenberechtigte, erwachsene Schüler aus anderen Gemeinden als den Verbandsgemeinden (Böheimkirchen – Kasten – Kirchstetten) werden ab dem Schuljahr 2010/11 im Hauptfach nicht mehr aufgenommen.
- Eine Aufnahme innerhalb des Schuljahres ist bei einem freien Studienplatz möglich.
- Ein allfälliger Wunsch nach Zuteilung zu einem bestimmten Lehrer ist auf dem Voran-meldeformular zu vermerken und wird vom Schulleiter nach Möglichkeit berücksichtigt.
- Ein Lehrerwechsel während des Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen sowie nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten der Musikschule möglich und bedarf der Zustimmung des Schulleiters.
- Dieser Vertrag gilt für die Dauer eines Schuljahres und endet automatisch, wenn er nicht rechtzeitig bis 31. Mai des laufenden Schuljahres schriftlich mit zugesandter Änderungsmeldung verlängert wird. Die Lehrerkonferenz behält sich die Entscheidung über einen Verbleib des Musikschülers in der Musikschule vor.
- Eine Abmeldung oder Unterbrechung für das laufende Schuljahr in Verbindung mit einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht ist nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe (z.B. längere Krankheit, Berufsschule, Übersiedlung,) nach Rücksprache mit dem Leiter möglich. Ein Fernbleiben vom Unterricht wird einem Austritt nicht gleichgehalten, die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch und zur Zahlung des Schulgeldes bleibt weiterhin aufrecht. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.
Aufgrund der Anmeldung ist der Besuch der Musikschule ein persönliches Recht, dieses kann in keiner Form weitergegeben werden. - Bei einer beschränkten Anzahl an Ausbildungsplätzen entscheidet der Musikschulleiter, zusammen mit der Fachgruppenkonferenz, welchen Schülern der Vorzug gegeben wird.
- Der Ausschluss eines Schülers kann insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:
a) wenn der Schüler das Lernziel durch anhaltende fehlende Bemühungen nicht erreicht,
b) wenn ein Schulgeldrückstand von mindestens 4 Monaten besteht,
c) wenn der Schüler schwerwiegend oder wiederholt gegen die Schulordnung oder die
Anweisungen des Schulleiters und/oder der Lehrer verstößt und/oder d) wenn das Verhalten eines Schülers eine anhaltende Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität oder ihres Eigentums erwarten lässt.
§ 8
Studienverlauf, -dauer ,-bedingungen und Lehrpläne (Studienordnung)
- Das Studium an der Musikschule umfasst vier Ausbildungsstufen, die im Regelfall aufbauend durchlaufen werden müssen, sofern nicht aufgrund entsprechender Vorkenntnisse ein Aufsteigen in eine höhere Ausbildungsstufe durch eine Einstufungsprüfung erfolgt.
Vorbereitungsstufe:
Musikgarten, musikal. Früherziehung 1 u. 2, elementare Musikerziehung (1 – 4 Jahre in der Volksschule)
Vorstufe im Hauptfach Ia
Ausbildungsstufe Ib Elementarstufe (entspricht Unterstufe nach KOMU - Lehrplan)
Ausbildungsstufe II Mittelstufe
Ausbildungsstufe III Oberstufe
- Das Aufsteigen in die nächsthöhere Ausbildungsstufe erfolgt nach erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung (§ 9 Abs. 6-8).
- Für die Ausbildungsstufen im Hauptfach sind folgende Lernjahre vorgesehen:
Vorstufe Ia 3 – 4 Lernjahre
Unterstufe Ib 3 – 4 Lernjahre
Mittelstufe II 3 – 4 Lernjahre
Oberstufe III 3 – 4 Lernjahre
Spätestens nach Ablauf dieser Zeit muss der Schüler zur Übertrittsprüfung antreten. Bei nicht erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung bzw. bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, die ein Ablegen der Übertrittsprüfung verhindern, kann der Schulleiter dem Schüler ein zusätzliches Lernjahr in der betreffenden Ausbildungsstufe bewilligen.
Nach Erreichen der Studiendauer von vier bzw. fünf Jahren und nicht bzw. nicht erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung ist eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. - a) Das Studium umfasst ein oder mehrere Hauptfächer und alle dazu vorgesehenen Ergänzungsfächer. Übertrittsprüfungen sind für alle Hauptfachschüler ab dem 10. Lebensjahr verpflichtend.
b) Erwachsenen Musikschülern, welche in der Musikschule oder im öffentlichen Leben besonders engagiert sind und sehr gute Leistungen erbringen, können Teile der Prüfung durch die Fachkonferenz erlassen werden. Der Lehrer muss dies befürworten und gemeinsam mit dem Schüler einen schriftlichen Antrag stellen.
c) Die Mitwirkung bei Musikveranstaltungen und den dafür notwendigen Proben ist für alle Musikschüler verpflichtend. Proben und Auftritte sind Teil des Unterrichts und können somit auch die Unterrichtsstunde ersetzen. - An der Musikschule wird nach dem gesamtösterreichischen Lehrplan der Konferenz österreichischer Musikschulwerke (kurz KOMU-Lehrplan) unter Bedachtnahme auf die aktuellen Aufnahmekriterien an Universitäten für Musik und darstellende Kunst und an Konservatorien unterrichtet.
§ 9
Bestimmungen über Leistungsbeurteilung, einschließlich Prüfungsordnung und Zeugnisse/Schulnachrichten
- Die Leistungsbeurteilung erfolgt am Ende des Schuljahres. Sie dient der Beurteilung über den Studienfortgang, über die Berechtigung zum Aufsteigen in eine nächst höhere Ausbildungsstufe (nach erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung gemäß Abs. 5) und über den Abschluss des Studiums an der Musikschule (nach erfolgter Prüfung in der Oberstufe). Zu diesem Zweck werden Schulnachrichten ausgestellt.
- Schulnachrichten enthalten mindestens folgende Angaben:
Bezeichnung der Musikschule, Name und Geburtsdatum des Schülers, besuchte Fächer mit der jeweiligen Ausbildungsstufe, Beurteilung der besuchten Fächer, Ablegung der Übertrittsprüfung (falls erfolgt), Unterschrift des Hauptfachlehrers, Unterschrift des Schulleiters, Schulsiegel. - Bei der Erstellung der Schulnachrichten wird folgende Notenskala zur Beurteilung des Schülers angewendet:
a) sehr gut
b) gut
c) befriedigend
d) genügend
e) nicht genügend - Anstelle der in lit. a bis e angeführten Benotung kann eine ausführliche verbale Beurteilung vorgenommen werden. Die Notenskala auf der Schulnachricht ist gegebenenfalls zu streichen. Mit „Nicht genügend“ beurteilte Schüler können sich auf Ersuchen des Hauptfachlehrers oder des Schülers bzw. des Erziehungsberechtigten, wenn der Schüler noch minderjährig ist, einer Kontrollprüfung unterziehen. Die Kontrollprüfung ist vom Schulleiter sowie dem betreffenden Hauptfachlehrer abzunehmen. Mit „Nicht genügend“ beurteilte Schüler, die die Kontrollprüfung nicht bzw. nicht erfolgreich abgelegt haben, können vom Schulleiter von der Musikschule verwiesen werden.
- Im Rahmen der Übertrittsprüfung in eine nächste, höhere Ausbildungsstufe werden der lehrplanmäßige Lehrstoff des Hauptfaches und der vorgesehenen Ergänzungsfächer der besuchten Ausbildungsstufe geprüft. Die Übertrittsprüfung ist vom Schulleiter, dem betreffenden Hauptfachlehrer und einem Beisitzer abzunehmen und kann bei den Stufen Ia (Juniorprüfung), Ib und II auch im Rahmen eines Klassenabends oder Konzertes erfolgen. Die Abschlussprüfung der Oberstufe erfolgt in einem öffentlichen Musikschulkonzert, es ist ein externer Fachprüfer bei zuziehen. Der Schulleiter kann eine Vertretung entsenden.
- Über jede Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Der Schüler erhält über die erfolgreich abge-legten Prüfungen (Theorie und praktisches Vorspiel) eine Urkunde. Es ist folgende Gesamtbe-urteilung vorgesehen: Ausgezeichnet, Sehr gut, Gut, Bestanden und Nicht bestanden. Die vom NÖ Blasmusikverband vorgesehene Prüfung für das Leistungsabzeichen in Bronze (von Unterstufe zur Mittelstufe), in Silber (von der Mittelstufe zur Oberstufe), und in Gold (Abschlussprüfung der Oberstufe) wird bei erfolgreicher Ablegung als Übertrittsprüfung bzw. Abschlussprüfung gewertet.
- Über den Erfolg einer Prüfung ist in einer Abstimmung zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schulleiters.
§ 10
Aufgaben der Schüler, Schulordnung
- Die Schulordnung (Anlage) enthält zumindest folgende Punkte:
-Name und Sitz der Musikschule
-Pflichten des Schülers (Unterrichtsbesuch, Regelung hinsichtlich versäumter Unterrichtseinheiten, Mitnahme der Unterrichtsmittel, -Schulgeldzahlungspflicht, Teilnahme an Schulveranstaltungen)
Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten - Bei der Anmeldung erkennt der Schüler bzw. - bei einem minderjährigen Schüler - sein Er-ziehungsberechtigter durch seine Unterschrift die Statuten und Schulordnung vollinhaltlich an.
§ 11
Aufgaben des Schulleiters
- Der Schulleiter ist direkter Vorgesetzter aller an der Musikschule unterrichtenden Lehrer.
- Hinsichtlich des Unterrichtsbetriebes in der Musikschule einschließlich allfälliger Außenstellen obliegen dem Schulleiter insbesondere folgende Aufgaben:
- Leitung und Überwachung der pädagogischen und administrativen Aufgaben.
- Beratung der Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit; regelmäßige Überprüfung des Unterrichtsstandes und der Leistungen der Schüler.
- Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften sowie Führung der Amtsschriften.
- Meldung der wahrgenommenen Mängel an dem Musikschulgebäude/ den Musikschulräumlichkeiten und den Einrichtungsgegenständen an den Schulerhalter.
- Erstellung eines Stundenplanes und eines Raum- und Benützungsplanes zu Beginn jedes Schuljahres. Einberufung der Lehrerkonferenzen und Durchführung von Prüfungen.
- Erstellung eines Vorschlages für die Aufnahme von Lehrern.
- Zuteilung der Schüler zu den einzelnen Lehrern nach pädagogischen Erwägungen.
- Anordnung vorübergehender Änderungen im Stundenplan aus didaktischen, organisatorischen oder anderen wichtigen Gründen. Die Schüler sind davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
- Verantwortung für regelmäßiges öffentliches Auftreten der Musikschule in der Öffentlichkeit (z.B. Veranstaltungen, Konzerte, Workshops).
- Verantwortung für Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten (z.B. Informationsblatt, Vorankündigungen, Musikschulzeitung, Sponsorenkontakte).
- Verantwortung für Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen, sonstigen Schulen, Vereinen und Institutionen sowie Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten.
- Erstellung eines Musikschulleitbilds, das insbesondere ein straffes, ökonomisches und hiinsichtlich der Ausbildung umfassendes Unterrichtsprogramm enthält.
- Mitwirkung am kulturellen Leben innerhalb des Musikschulverbandes, in Chören, Orchestern sowie Blaskapellen.
- Sollten durch die Punkte a-m dauernde Mehrdienstleistungen anfallen, so sind diese durch Zeitausgleich oder Geldleistungen im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer abzugelten.
- Pflichten des Schulleiters aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
§ 12
Aufgaben der Lehrer
- Der Lehrer hat unter Befolgung des Auftrags des § 3 Abs. 1 für einen zeitgemäßen, den Schüler in seiner Gesamtpersönlichkeit erfassenden, Musikschulunterricht zu sorgen.
Dem Lehrer obliegen insbesondere folgende Aufgaben: - Entsprechend dem Lehrplan mit Rücksicht auf die Entwicklung des Schülers eine altersgemäße Vermittlung des Lehrstoffes nach dem aktuellen Stand der Musikpädagogik, eine anschauliche und gegenwartsbezogene Gestaltung des Unterrichts, Abzielen auf eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsfächer, Motivation, Freude und Führung der Schüler zu Selbstständigkeit, Mitarbeit und bestmöglichen Leistungen sowie die Vorbereitung der Schüler auf Übertrittsprüfungen und Wettbewerben. (Siehe auch § 8/1 und § 9/6-8.)
- Sorgfältige Vorbereitung des Unterrichts, Wahrnehmung der unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben sowie der Aufsichtspflicht innerhalb der Unterrichtszeit in der Musikschule.
- Kontaktpflege zu den Erziehungsberechtigten, insbesondere bei Bedarf Führen von Einzelgesprächen.
- Pünktliche Einhaltung der festgelegten Unterrichtseinheiten; Hinwirken auf einen regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Musikschule sowie hinwirken auf einen regelmäßigen Besuch der Nebenfächer durch die Schüler.
- Erteilung des Unterrichts nach einem zu Beginn des Schuljahres erstellten und vom Schulleiter genehmigten Stundenplan, wobei jede Änderung des Stundenplanes der Genehmigung des Schulleiters bedarf.
- Teilnahme an allen Konferenzen und dienstlichen Besprechungen der Musikschule.
- Eine konsequente persönliche Weiterbildung in künstlerischer und pädagogischer Hinsicht durch schulinterne oder außerschulische Fortbildungskurse und Seminare. Eine Unterrichtsfreistellung und ein Kostenersatz kann gewährt werden.
- Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens.
- Bei Bedarf Teilnahme an bzw. Vorbereitung von Beiträgen für schuleigene Veranstaltungen, Gemeinde- und Regionalveranstaltungen mit seinen Schülern.
- Schaffen der Möglichkeit eines öffentlichen Auftritts für jeden Schüler mindestens einmal im Schuljahr (z.B. Vorspiel, Klassenabend, Konzert, Aufführungspraktikum).
- Regelmäßige zusätzliche Vorbereitung besonders begabter Schüler auf ihren Fähigkeiten entsprechende Wettbewerbe im Einvernehmen mit diesen Schülern.
- Schaffen der Möglichkeit zum Ensemblespiel für seine Schüler (z.B. Zusammenarbeit mit anderen Instrumental-/Gesangsklassen).
- Eine Mitwirkung am kulturellen Leben innerhalb des Musikschulverbandes, in Chören, Orchestern sowie Blaskapellen, soweit dies den Lehrkräften zeitlich möglich ist.
- Der Lehrer, der für die Archivierung des Notenmaterials und für die administrative Abwicklung der Vermietung der Instrumente und Verleihung der Noten zuständig ist, wird zu Beginn des Schuljahres für die Dauer eines Schuljahres vom Schulleiter bestimmt.
- Sollten durch die Punkte a-m dauernde Mehrdienstleistungen anfallen, so sind diese durch Zeitausgleich oder Geldleistungen im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer abzugelten.
- Lehrer mit besonderen Verwaltungsagenden und Aufgaben werden zu Beginn des Schuljahres für die Dauer eines Schuljahres vom Schulleiter bestimmt.
- Pflichten der Lehrer aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
§ 13
Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit Elternvereinen, Kindergärten,
Regelschulen, Musikorganisationen und anderen musikalischen Einrichtungen
- Eine Zusammenarbeit mit bestehenden Elternvereinen ist anzustreben.
- Die Kontaktpflege mit Kindergärten und Regelschulen in der jeweiligen Gemeinde ist der Öffentlichkeitsarbeit der Musikschule zuzuordnen. Chorbildung und Ensemblebildung mit vorhandenen Musikorganisationen soll gefördert werden.
- Zur Förderung und Verbreitung des musikalischen Verständnisses ist eine Zusammenarbeit mit bereits vorhandenen musikalischen Einrichtungen anzustreben.
§ 14
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen im Rahmen dieses Musikschulstatuts gelten jeweils für Personen beiderlei Geschlechts.
Diese Statuten treten ab dem Schuljahr 2010/2011 in Kraft.
Genehmigt vom Verbandsvorstand am 23.02.2010




