SCHULORDNUNG

§ 1
Name und Sitz der Musikschule

Gemeindeverband der Musikschule
Böheimkirchen – Kasten – Kirchstetten
Am Berg 4, A - 3071 Böheimkirchen

§ 2
Unterrichtsbesuch

  1. Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft - den Übungsanweisungen entsprechend regelmäßig - vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie die gewissenhafte - den Übungsanweisungen entsprechende regelmäßige - Vorbereitung.
  2. Unmündige minderjährige Schüler müssen von einem Erziehungsberechtigten oder Vertreter zum Unterricht gebracht bzw. vom Unterricht abgeholt werden. Es wird außerhalb der Unterrichtszeiten im Schulgebäude keine Aufsicht gehalten.
  3. Der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.

§ 3
Versäumte Unterrichtseinheiten

  1. Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten den Lehrer oder den Schulleiter rechtzeitig zu verständigen. Bei einem minderjährigen Schüler ist dies Aufgabe des Erziehungsberechtigten.
  2. Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt.

§ 4
Unterrichtsmittel

Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen. (Siehe auch § 8)

§ 5
Schulgeldzahlungspflicht

  1. Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Das Schulgeld ist ein Jahresschulgeld (September bis Juni) und wird in 5 x 2 Monatsraten eingehoben. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt. Ist der Schulerhalter ein Gemeindeverband, so erfolgt die Festlegung durch den Verbandsvorstand. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.
  2. Eine Abmeldung oder Unterbrechung für das laufende Schuljahr in Verbindung mit einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht ist nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe (z.B. längere Krankheit, Berufsschule, Übersiedlung) nach Rücksprache mit dem Schulleiter möglich. Ein Fernbleiben vom Unterricht wird einem Austritt nicht gleichgehalten, die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch und zur Zahlung des Schulgeldes bleibt weiterhin aufrecht. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.
  3. Die Anmeldung gilt für die Dauer eines Schuljahres und endet automatisch, wenn diese nicht rechtzeitig bis 31. Mai des laufenden Schuljahres schriftlich mit zugesandter Änderungsmeldung verlängert wird. Die Lehrerkonferenz behält sich die Entscheidung über einen Verbleib des Musikschülers in der Musikschule vor. Aufgrund der Anmeldung ist der Besuch der Musikschule ein persönliches Recht, dieses kann in keiner Form weitergegeben werden.
  4. Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens vier Monaten kann ein Schüler durch den Verbandsvorstand ausgeschlossen werden.
  5. Mit dem Eintritt in die Musikschule werden die vom Verbandsvorstand beschlossenen Statuten für den Gemeindeverband der Musikschule Böheimkirchen – Kasten – Kirchstetten vollinhaltlich anerkannt.  Eine Einsicht in die Musikschul-statuten ist auf Verlangen jederzeit möglich.

§ 6
Studienverlauf, -dauer, -bedingungen und Lehrpläne (Studienordnung)

  1. Das Studium an der Musikschule umfasst vier Ausbildungsstufen, die im Regelfall aufbauend durchlaufen werden müssen, sofern nicht aufgrund entsprechender Vorkenntnisse ein Aufsteigen in eine höhere Ausbildungsstufe durch eine Einstufungsprüfung erfolgt.
    Vorbereitungsstufe:                                                 
    Musikgarten, musikalische Früherziehung 1 u. 2, elementare Musikerziehung (1 – 4 Jahre in der Volksschule)
    Vorstufe im Hauptfach  Ia
    Ausbildungsstufe          Ib           Elementarstufe (entspricht Unterstufe nach KOMU - Lehrplan)
    Ausbildungsstufe          II            Mittelstufe
    Ausbildungsstufe          III           Oberstufe
  2. Das Aufsteigen in die nächsthöhere Ausbildungsstufe erfolgt nach erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung (Siehe Musikschulstatut 2010 § 9 Abs. 6-8).
  3. Für die Ausbildungsstufen im Hauptfach sind folgende Lernjahre vorgesehen:
    Vorstufe Ia       3 – 4 Lernjahre
    Unterstufe Ib       3 – 4 Lernjahre
    Mittelstufe II       3 – 4 Lernjahre
    Oberstufe  III      3 – 4 Lernjahre

    Spätestens nach Ablauf dieser Zeit muss der Schüler zur Übertrittsprüfung antreten. Bei nicht erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung bzw. bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, die ein Ablegen der Übertrittsprüfung verhindern, kann der Schulleiter dem Schüler ein zusätzliches Lernjahr in der betreffenden Ausbildungsstufe bewilligen.
    Nach Erreichen der Studiendauer von vier bzw. fünf Jahren und nicht bzw. nicht erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung ist eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen.

§ 7

Unterrichtseinheiten, Ferienregelungen, entfallene Unterrichtseinheiten

  1. Die Einteilung der Unterrichtszeit ist im Einvernehmen mit dem Schüler, bei einem minderjährigen Schüler mit dessen Erziehungsberechtigten, festzulegen.
  2. Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBI. 5015, Anwendung. Schulautonome freie Tage werden nicht berück-sichtigt.
  3. Die Unterrichtseinheiten finden wöchentlich bzw. zweiwöchentlich statt, fallweise Verschiebungen können durch den Schulleiter in vertretbarem Ausmaß bewilligt werden. Der Lehrer ist verpflichtet, die Schüler rechtzeitig zu verständigen und einen möglichen Ersatztermin anzubieten.
  4. Je Schuljahr und Hauptfach werden mindestens 34 Unterrichtseinheiten angeboten. Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.

§ 7
Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten

  1. Bei Miete von Instrumenten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen. Die Vermietung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Schuljahres.
  2. Der Mietzins für ein Instrument wird pro Semester eingehoben. Die Höhe des Mietzinses wird von der Verbandsversammlung festgelegt. (Der Jahresmietzins darf 25% des Anschaffungswertes nicht übersteigen).
  3. Bei Entlehnung von Noten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte dem Archivleiter eine schriftliche Übernahmebestätigung unterschreiben.

§ 8
Teilnahme an Schulveranstaltungen

  1. Die Mitwirkung bei Musikveranstaltungen und den dafür notwendigen Proben ist für alle Musikschüler verpflichtend.
  2. Proben und Auftritte sind Teil des Unterrichts und können somit auch die Unterrichtsstunde ersetzen.

Diese Schulordnung tritt ab dem Schuljahr 2010/2011 in Kraft.
Genehmigt vom  Verbandsvorstand am 23.02.2010

 

 

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Böheimkirchen - Kasten - Kirchstetten | Mostviertel | Niederösterreich
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